Satzung

 

§ 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen LandFrauenVerein Rendsburg–Ost e.V.

(2) Der Verein wurde als nicht eingetragener Verein am 05.05.1953 gegründet.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Schacht-Audorf.

(4) Der Verein ist am 03.07.2013 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen worden.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.

(2) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell. Er setzt sich für die Verbesserung der Lebensverhältnisse

      auf dem Lande ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von

      Bedeutung sind.

(3) Im Rahmen dieses Zweckes nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

     1. Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung ihrer

         Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft.

     2. Die Frauen im ländlichen Raum auf die Übernahme öffentlicher Aufgaben vorzubereiten.

     3. Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des

         ländlichen Raumes.

(4) Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Jede Frau, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, kann Mitglied werden. Über den schriftlichen

      Aufnahmeantrag eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

(3) Sollte ein Mitgliedsausweis ausgegeben werden, so gilt dieser ausschließlich für die Dauer der Mitgliedschaft und ist

      unaufgefordert nach Beendigung der Mitgliedschaft an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben. Die Rückgabepflicht gilt auch

      bei der Auflösung des Vereins.

(4) Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist möglich. Diese haben kein Stimmrecht.

(5) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September

      des Jahres dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

(6) Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der

      Beitragszahlung für 2 aufeinanderfolgende Jahre, länger als 3 Monate, im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die

      Vereinsinteressen verstoßen haben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied binnen 4 Wochen die

      Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss beantragen.

(7) Der LandFrauenVerein ist Mitglied im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.V. und  KreisLandFrauenVerband RD-Eck.

 

§ 4 Organe des Vereins

 (1) Die Organe des Vereins sind

      1. die Mitgliederversammlung

      2. der Vorstand

      3. der erweiterte Vorstand.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im ersten Halbjahr eines Jahres und im Übrigen auf Antrag statt.

(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens

      14 Tagen. Der Tag der Absendung der Einladung und der Versammlungstag zählen nicht mit.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

     .     Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

     .     Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes

     .     Genehmigung der Jahresrechnung

     .     Entlastung des Vorstandes

     .     Wahl der Rechnungsprüferinnen

     .     Festsetzung des Mitgliederbeitrages

     .     Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

     .     Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen

     .     Ernennung von Ehrenmitgliedern

     .     Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.

     .     Beschlussfassung, im Falle der Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 3 Absatz 6.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin

      sowie der Schriftführerin unterschrieben wirrd.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin und der Kassenführerin.

      Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende jeweils allein handelnd.

      Im Innerverhältnis darf die stellvertretende Vorsitzende nur handeln, wenn die Vorsitzende verhindert ist.

      Der Verhinderungsfall der Vorsitzenden muss nicht nachgewiesen werden.

(2) Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.

     1. Hat ein Vorstandsmitglied das 65 Lebensjahr erreicht, ist eine Wiederwahl nur in der Regel nicht möglich.

         Abweichender Beschluss ist möglich.

     2. Wiederwahl ist zulässig, jedoch höchstens 2 Mal. Die Wahlperioden sind so zu legen, dass nicht alle Vorstandsmitglieder

         gleichzeitig aus dem Amt scheiden.

(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

     Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Mitgliederver-sammlung eine Neuwahl für das

     ausgeschiedene Mitglied statt.

     Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen.

(4) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

     1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

     2. Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der Landfrauenvereine und im

         LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.V.

     3. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung bzw. Versammlungen und der übrigen Veranstaltungen.

     4. Ausführung der von der Mitgliederversammlung bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse.

     5. Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Vorstandssitzungen finden auf Einladung der Vorsitzenden – stellvertretende Vorsitzenden- zweimal im Jahr statt.

      Die Vorstandsmitglieder können auf die Schriftform verzichten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

(6) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden bzw.

     stellvertretende Vorsitzenden und Schriftführerin zu unterschreiben und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung

     zu genehmigen ist.

(7) Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern regelmäßig in der Mitgliederversammlung, zu berichten.

 

§ 7 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den 4 Beisitzerinnen.

(2) Die Beisitzerinnen nehmen an der Vorstandssitzung teil.

(3) Die Beisitzerinnen werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.

      Die Wahlperiode § 6 (2) ist so zu legen, dass nicht alle gleichzeitig aus dem Amt scheiden.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen

(1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

     Jedes Mitglied hat bei der Wahl eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.

(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder

     geheime Abstimmung gewünscht. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit.

     Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der anwesenden

     Mitglieder.

(3) Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den

     beiden Vorschlägen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl genügt die einfache

     Stimmenmehrheit.

 

§ 9 Mitgliederbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig; auch Fördermitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Das Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder.

(3) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1.1. und ist jeweils bis zum 31.03. des Geschäftsjahres zu zahlen.

 

§ 10 Kostenerstattung und Aufwandsentschädigung

Den Vorstandsmitgliedern, sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, müssen die im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstandenen Kosten gegen Beleg erstattet werden. Darüber hinaus wird den Vorstandsmitgliedern eine ehrenamtliche Vergütung gezahlt. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des vorhandenen Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Auflösung des Vereins muss

      mindestens mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden zugestimmt werden.

(2) Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der Vorstand gemäß § 26 BGB Liquidator.

(3) Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Verein zur Förderung der Weiterbildung

      im LandFrauenVerband Schleswig-Holstein e.V. zu übertragen.

 

Schacht-Audorf, im Juli 2013